Arbeitshilfen zum Thema Recht

Hier finden Sie Arbeitshilfen und Wissenswertes rund um das Thema Recht im Stadtmarketing.

Die bcsd veranstaltet auch regelmäßig Seminare, die sich mit aktuellen, rechtlichen Fragestellungen auseinandersetzen, beispielsweise mit den Themen Umsatzsteuer, Vergabe- und Beihilferecht. Auch ein umfassendes Seminar zum Thema Rechtsgrundlagen wird regelmäßig angeboten. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Seminare.

Viele kommunal getragenen Stadtmarketingorganisationen haben in den Kalenderjahren 2020 und 2021 pandemiebedingt ein „Zuviel“ an Mitteln aus öffentlichen Kassen erhalten, da sie ihre Leistungen nicht wie geplant erbringen konnten (Wegfall Veranstaltungen, deutlich weniger Tourismus, ggf. Beschäftigte in Kurzarbeit etc.). Diese Organisationen sehen sich jetzt damit konfrontiert, Mittel zurückzahlen zu müssen und im schlimmsten Fall sogar künftig weniger Mittel zu erhalten. Aus diesem Grund stellt der Rechtsbeistand der bcsd, RA Andreas Schriefers, einen Fachbeitrag zur Verfügung, der eine Alternative zur bloßen Rückzahlung von pandemiebedingt „Zuviel“ erhaltener Mittel aus öffentlichen Kassen oder von Verrechnungen solcher Überzahlungen mit Ansprüchen in kommenden Geschäftsjahren aufzeigt. Die Lösungsalternative wird am Beispiel einer neu geregelten Finanzausstattung einer Stadtmarketing- und Tourismusgesellschaft mbH für das Geschäftsjahr 2021 mit Wirkung ab dem 01.09.2021 dargestellt. Die Arbeitshilfe kann insbesondere für Verwaltungen und Organe von kommunal getragenen oder finanzierten Stadtmarketing-, Tourismus-, Veranstaltungs-, Messe- und Kongressorganisationen von Interesse sein, die rechtsförmlich mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) gemäß den Anforderungen des Freistellungsbeschlusses der EU-Kommission betraut sind. Hier finden Sie den Artikel dazu. Hier finden Sie die Kontaktdaten des anwaltskontor Schriefers, falls Sie Fragen haben oder Hilfestellung benötigen.

 

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Im September-Newsletter 2018 haben wir bereits auf die aktuell nicht rechtssichere Situation beim Betreiben einer Facebook-Fanpage hingewiesen. Dies ist leider noch immer der Fall. Daran hat auch die durch Facebook in seinen AGB eingebundene sog. Vereinbarung unter dem Titel „Seiten-Insights-Ergänzung bezüglich des Verantwortlichen“ nichts geändert. Eine Einschätzung zur aktuellen Entwicklung, die in Absprache mit unserem Rechtsbeistand entstanden ist, finden Sie hier.

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Im Magazin Wirtschaftsspiegel, Ausgabe 10/2016, der IHK Nord Westfalen ist ein Artikel zum Thema EU-Beihilferecht und Stadtmarketing erschienen, an dem Bernadette Spinnen, Bundesvorsitzende der bcsd, und Rechtsanwalt Andreas Schriefers, Rechtsbeistand der bcsd, mitgewirkt haben. Der Artikel zeigt erneut die Aktualität des Themas sowie den dringenden Handlungsbedarf.

Der Artikel befindet sich auf den Seiten 62-64.

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Wie bereits zum Deutschen Stadtmarketingtag 2014 in Mannheim steuert bcsd-Rechtsbeistand RA Andreas Schriefers mit dem Newsletter public spots auch zur Deutschen Stadtmarketingbörse 2014 seine rechtliche Expertise zum Tagungsthema bei und greift damit für alle Stadtmarketingorganisationen relevante Themen auf. Im auf der Deutschen Stadtmarketingbörse 2014 thematisierten Bereich Stadtkommunikation spielt das Urheber- und Nutzungsrecht im öffentlichen Raum eine gewichtige Rolle. Zudem wird das Thema öffentliches WLAN aus rechtlicher Sicht beleuchtet. Insbesondere der Haftungsfrage kommt hier eine Bedeutung zu. Der Betrieb von Online-Shops, zum Beispiel für Merchandising-Artikel, ist ein weiteres aktuelles Thema, da die geänderte Rechtslage zwingend ein Handeln erforderlich macht, Stichproben aber eher Passivität attestieren. Zudem berichtet das anwaltsKontor Schriefers Rechtsanwälte über Neuerungen im Beihilferecht und im Bundesurlaubsgesetz.

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Zum Stichtag des 13.06.2014 sind in Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie in nationales Recht neue Regelungen im rechtsgeschäftlichen Umgang mit Verbrauchern in Kraft getreten. Hiervon sind sämtliche Geschäfte im elektronischen Rechtsverkehr, wie Vertragsschlüsse über das Internet und insbesondere der Online-Handel betroffen. Von einer Übergangsregelung ist bei den neuerlichen Änderungen abgesehen worden, so dass in den allermeisten Fällen ein sofortiges Handlungsgebot unumgänglich ist. Stadtmarketing- und Tourismusorganisationen, die zum Zwecke der Stadtkommunikation einen Online-Shop, z. B. zum Vertrieb ihrer „Merchandising-Produkte“ anbieten, sollten den bisherigen Internetauftritt einer eingehenden Prüfung unterziehen und auf den aktuellen Rechtsstand anpassen, empfiehlt Rechtsanwalt Markus Degen vom anwaltsKontor Schriefers.

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Das anwaltsKontor Schriefers Rechtsanwälte veröffentlichte zum Deutschen Stadtmarketingtag 2014 die erste Ausgabe des Newsletters "public spots". Dieser beschäftigte sich aus aktuellem Anlass mit den Themen Beihilfe, Umsatzsteuer und Vergabe. Aufgrund der zunehmenden Fälle nachträglicher Umsatzbesteuerung und der Unsicherheit im Vergaberecht sind diese Themen sehr brisant und aktuell. Die Ausgabe 1/2014 der „public spots“ informiert über die aktuellen Entwicklungen in diesem Bereich.

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Bei richtiger Gestaltung – aber auch im Streitfalle – können sich Vereine zur Vermeidung einer Umsatzbesteuerung von erhaltenen Betriebskostenzuschüssen der öffentlichen Hand auf zwei finanzgerichtliche Urteile aus jüngerer Zeit berufen:
1. Betriebskostenzuschuss an Fremdenverkehrsverein nicht steuerbar (Urteil 1): Das FG Köln hat am Beispiel eines Fremdenverkehrsvereins, der das touristische Stadtmarketing im Interesse der Stadt übernommen hat, entschieden, dass die von der Stadt an den Verein gezahlten Betriebskostenzuschüsse nicht der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen sind.
2. Betriebskostenzuschuss an einen Verein nicht steuerbar (Urteil 2): Das Sächsische Finanzgericht hat am Beispiel eines Vereins, dessen satzungsgemäßer Zweck es u.a. ist, als helfende und vermittelnde Anlaufstelle für alle Tiere in Not im Gemeindegebiet tätig zu sein und ein Tierheim zu betreiben, entschieden, dass die von der Stadt an den Verein gezahlten Zuschüsse regelmäßig nicht der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen sind.
Die Entscheidungen der Finanzgerichte vermitteln betroffenen Vereinen Spielraum. Dennoch ist sowohl eine detaillierte Prüfung des Einzelfalls und ggf. Umstellung der geübten Zuschusspraxis (und der jeweiligen Satzungen) erforderlich.

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Die Regelungen des Beihilfenrechts im Bereich der Daseinsvorsorge sind durch das "Almunia-Paket" noch komplexer geworden. Außerdem müssen Wirtschaftsprüfer seit 2011 die Beihilfenkonformität von Zahlungen an öffentliche Unternehmen bestätigen. Kommunen müssen daher stärker auf eine rechtssichere Ausgestaltung achten.

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In den Newslettern Juli/August 2009 und April 2011 hat der Verband über maßgebliche Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Umsatzbesteuerung öffentlicher Zuschüsse berichtet. Diese Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 10.11.2011 (Az: V R 41/10, „sog. Beistandsleistungen“) und mit Urteil vom 01.12.2011 (Az: V R 1/11, „Parkraumüberlassung“) weiter verfestigt: Grundsätzlich kann damit nun nahezu jedwede Tätigkeit der öffentlichen Hand (gleichgültig ob auf zivil- oder öffentlich-rechtlicher Grundlage) umsatzsteuerpflichtig sein, wenn eine Nicht-Besteuerung zu einer größeren Wettbewerbsverzerrung führen würde.
Detaillierte Informationen zu der neuen Rechtsprechung finden Sie in diesem Aufsatz von Rechtsanwalt Andreas Schriefers.

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Ohne Vornahme eines Betrauungsaktes nach EU-Beihilfenrecht sind Verlustausgleichszahlungen an Kommunalorganisationen nichtig bzw. rechtswidrig. Handlungsempfehlungen von Andreas Schriefers mit Einzelheiten und Hinweisen für Geschäftsführer lesen Sie in dieser Arbeitshilfe.

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Bei der Planung und Organisation von Veranstaltungen kann eine Vielzahl von Rechtsquellen zur Anwendung kommen. Die verschiedenen Rechtsquellen und der Umgang mit diesen werden in dem Artikel erläutert. Neben dem Grundgesetz und dem Arbeitsschutzgesetz wird hier zum Beispiel auch die Bedeutung der Versammlungsstättenverordnung verdeutlicht und die Bereiche, die für die Ausrichtung einer Veranstaltung relevant sind, hervorgehoben. Im Anhang befinden sich nützliche Vorlagen zur Verwendung bei der Planung einer Veranstaltung.

 

[zu den Rechtsquellen]

Mit dem Newsletter Juli/August 2009 hat der Verband über ein maßgebliches Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Umsatzbesteuerung öffentlicher Zuschüsse berichtet. Knapp 2 Jahre nach der Veröffentlichung dieses Urteils (Az: V R 38/06 vom 18.12.2009) im Bundessteuerblatt, dem Erlass weiterer ähnlicher Urteile (vgl. z. B. nur Beschluss des BFH vom 14.08.2008 – XIB 44/08 und 19.11.2009 V R 29/08) und wesentlicher Änderungen des Umsatzsteuererlasses zum 01.11.2010 (der die bisherigen Umsatzsteuerrichtlinien ablöste), ist bundesweit festzustellen, dass sich die Praxis der Finanzverwaltungen bei Betriebsprüfungen erheblich zu Lasten der kommunalen Gesellschaften insbesondere in den Bereichen Stadtmarketing, Tourismus und Wirtschaftsförderung verändert.

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Der Umgang mit Haftungsrisiken ist ein Problem für viele Wirtschaftsförderungsgesellschaften. Eine Versicherung, die die finanziellen Risiken abdeckt, genügt allein nicht. Führungskräfte sind gut beraten, Regelungen für die eigene Organisation zum Umgang mit Risiken aufstellen. Die Autoren dieses Beitrags haben ein "Muster-Risiko-Handbuch zur Steuerung öffentlicher Gesellschaften und Verwaltungen" entwickelt und nehmen Bezug auf ihren Vortrag vor den Mitgliedern des DVWE während der Jahrestagung 2010 in Duisburg. Erschienen ist der folgende Artikel im August 2010 in D'Facto, dem Magazin für Wirtschaftsförderung und Standortmanagement in Deutschland.

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Vereine werden sich sowohl hinsichtlich ihrer leistbaren Zwecke, der handelnden Strukturen und Personen noch weiter professionalisieren müssen, um auch in der Zukunft über ausreichende Mitgliederzahlen, -strukturen, "Themen" und bezahlbare Wirkungseffizienzen zu verfügen. Mit den Risiken, aber auch mit den Chancen, die mit der Erledigung dieser Aufgaben zukünftig verbunden sind, sind jedoch noch nicht alle Akteure gleichermaßen vertraut und umgangserfahren. Die Rechtsprechung und das komplizierte Steuerrecht tun dann ihr Übriges. Umso wichtiger ist es, ein Risiko- und Chancenmanagement als eine Art "Instrumentenkoffer" im Gepäck zu wissen. Der nachfolgende Artikel ist im Mai 2010 im internationalen Fachmagazin Playground@Landscape erschienen.

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