Wissenswertes zu den Gebühren der GEMA

Hier finden Sie Informationen zum Tarif U-ST der GEMA, der bei Stadtfesten zum Tragen kommt.

Die bcsd war an den Verhandlungen der neuen Tarife beteiligt und hat sich für die Belange des Stadtmarketings eingesetzt. Bei Fragen steht Ihnen die Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.

Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV), der die bcsd als Mitglied angehört, hat ein Merkblatt zu Public Viewings bei der anstehenden Fußball-Europameisterschaft in Frankreich herausgegeben. Unter anderem werden dort die Tarife und Besonderheiten im Umgang mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) vorgestellt, aber auch die Konditionen der Vereinigung Europäischer Fußballverbände (UEFA) sowie die Sperrzeiten für die Außengastronomie. Das Merkblatt finden Sie hier.

Durch die Tarifeinigung zwischen der Bundesvereinigung der Musikveranstalter (Mitglieder der Delegation: bcsd, Dehoga, kommunale Spitzenverbände) und der GEMA zum Ende des Jahres 2014 sind nun grundsätzliche Kriterien zur Berechnung der GEMA-Gebühren dokumentiert und akzeptiert. Hierzu zählt vor allem die Definition der Veranstaltungsfläche vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand bis Häuserwand. Neu ist, dass der U-ST-Tarif nun linear verläuft. Dies hat zur Folge, dass viele kleine Stadtfeste mit dem neuen Tarif sogar entlastet werden, während große Stadtfeste ab etwa 2.500 m² Steigerungen bei den Gebühren erfahren. Neu ist auch, dass die Flächengröße nur noch in 500 m² Schritten greift. Es konnten aber auch deutliche Verbesserungen für die City- und Stadtmarketingorganisationen erzielt werden. So wurde beispielsweise ein 30%iger Nachlass für Veranstaltungen im Freien auf öffentlichen Plätzen bei den Gebühren inkludiert. Damit wird die alte Regelung für Einzelrabatte ersetzt. Des Weiteren wird die Einführung der Linearität für große Veranstaltungen ab 5.000 m² in den ersten beiden Jahren noch einmal durch Sonderrabatte von 7% bzw. 3% abgefedert. Weiterhin konnte ein Sonderstatus für Veranstaltungen, die überwiegend dem innerstädtischen Handel zu Gute kommen (Late-Night-Shopping, verkaufsoffene Sonntage), in einer Zusatzvereinbarung verankert werden. Mehr Informationen zum Umgang mit GEMA-Gebühren bietet das gerade neu erschienene GEMA-Handbuch 2015. Mitglieder der bcsd erhalten auch im neuen Tarif weiterhin die bewährten 20% Gesamtnachlass.

[ Handreichung BVMV zu den neuen Tarifen ]

[ Handreichung bcsd zum Umgang mit GEMA-Gebühren ]

Verkaufsoffene Sonntage sind ein Dauerbrenner im Stadtmarketing. Bei einer Befragung der bcsd zu den im Citymanagement eingesetzten Instrumenten landete der verkaufsoffene Sonntag weit vorne.

Dennoch ist das Instrument keineswegs unumstritten und in einigen Bundesländern in der Diskussion. Die Kirchen und Gewerkschaften gehören zu den lautesten Kritikern.

In diesem Jahr wurde eine überarbeitete Version der Mitgliederbefragung von 2004 durchgeführt und konnte mit 82 ausgefüllten Bögen einen respektablen Rücklauf verzeichnen. Ziel war herauszufinden, wie in den Kommunen der typische verkaufsoffene Sonntag abläuft, wie häufig er veranstaltet wird, welche Bedeutung er einnimmt, welche Ziele verfolgt werden und wie idealerweise die gesetzlichen Regelungen aussehen sollten.

[ zu den Ergebnissen ]

Der Bundesvereinigung der Musikveranstalter ist es nach zahlreichen Verhandlungen mit der GEMA gelungen, die von der GEMA beabsichtigte Tarifreform für das Jahr 2013 auszusetzen, Planungssicherheit für die Musikveranstalter zu erzielen und eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2013 zu vereinbaren. Die in der Übergangsregelung festgehaltenen Vereinbarungen ab dem 01.01.2013 werden auf dem Merkblatt skizziert.

[ zum Merkblatt ]

– Neue GEMA-Tarifierung schränkt Veranstaltungsvielfalt im öffentlichen Raum ein –

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) hebt ihre Tarife für öffentliche Musikaufführungen wie z. B. Straßenfeste ab dem 01.01.2013 um ein Vielfaches an. Hintergrund ist eine Änderung in der Berechnung der urheberrechtlichen Vergütung seitens der GEMA, bestärkt durch zwei Urteile des Bundesgerichtshofs aus Oktober 2011 (Az.: I ZR 125/10; I ZR 175/10).

[ zum Artikel ]

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